SATZUNG         

        

 

GARIBALDI GESELLSCHAFT DEUTSCHLAND e.V.                        

»Giuseppe und Anita Garibaldi«

GGD

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

DerVerein trägt den Namen

GARIBALDI GESELLSCHAFT DEUTSCHLAND e. V.

»Giuseppe und Anita Garibaldi«

GGD

und hat seinen Sitz in Bad Boll. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen eingetragen.

Nach dem Eintrag führt der Verein den Zusatz „e. V.“

 

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

 

a)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „SteuerbegünstigteZwecke“ der Abgabenordnung.

 

b)      Zweck des Vereins ist die Erforschung und Fortführung der Garibaldi-Tradition in Italien und Deutschland.

 

c)      Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:

-       Die GARIBALDI GESELLSCHAFTDEUTSCHLAND e.V. erforscht      und verbreitet das geistige Erbe Garibaldis

-       Sie pflegt den kulturellen Austausch zwischen Italien und Deutschland

-       Sie trägt zur Entwicklung der Demokratie bei und diskutiert wichtige Fragen der Gesellschaft und der sozialen Gerechtigkeit

-       Sie forscht auf den kulturellen Gebieten der italienischen Geschichte, Musik und allgemeinen Kultur

-       Sie bemüht sich um die Völkerverständigung durch internationale Begegnungen

-       Sie plant kulturell und historisch ausgerichtete Reisen

-       Sie initiiert kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen.

 

 

d)       Die GGD unterstützt die generellen Zielsetzungen der italienischen Garibaldi-Gesellschaften "Associazione Nazionale Garibaldina" und der"Associazione Garibaldini  per l’Italia" und strebt zur Erfüllung des Vereinszwecks eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an.

 

e)      Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

a)       Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

 

b)       Das Präsidium entscheidet über einen Antrag auf Mitgliedschaft durch Beschluss, der bei Ablehnung keiner Begründung bedarf.

 

 

c)       Das Präsidium kann Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Gesellschaft in besondererWeise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Ehrenmitglieder haben volleMitgliedsrechte ohne Pflicht zur Beitragszahlung. 

 

 

d)       Die Mitgliedschaft endet

 

1.       durch freiwilligen Austritt, der jederzeit erfolgen kann

2.       durch Tod oderAuflösung eines korporativen Mitglieds

3.       durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins gröblich verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung, wenn dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Präsidium eingefordert wird. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

e)       Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Mitgliedsbeiträge werden nur bei Bedarf erhoben, der ausschließlich der Erfüllung desVereinszwecks dient. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe desVereins

 

Organe des Vereins sind

 

  1. das     Präsidium
  2. die     Mitgliederversammlung

 

§ 7 Präsidium

 

Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Das Präsidium bleibt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Jeder ist zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Vizepräsidenten nur bei Verhinderung des Präsidenten handeln.

Das Präsidium führt die Geschäfte der Gesellschaft. Es ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen benennen einen stimmberechtigten Vertreter. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr von einem Präsidiumsmitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per e-Mail einzuberufen. Der Kommunikationsweg der Gesellschaft ist ausschließlich elektronisch.

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

a)       die Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer

b)       die Feststellung der Jahresrechnung

c)       die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

d)       die Entlastungdes Vorstandes

e)       die Satzungsänderung

f)       die Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über eine Änderung der Satzung oder des Zwecks kann nur abgestimmt werden, wenn dies in der Tagesordnung angegeben war. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung per Email beim  Präsidium eingereicht werden.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes fordert.

 

§ 9 Kassenprüfer

 

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, die vor der jährlichen Mitgliederversammlung die Kasse und die dazugehörenden Belege und Bücher prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Präsidium an.

 

§ 10 Protokolle

 

Über jede Sitzung des Präsidiums und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Protokollführer unterschrieben wird. Der Protokollführer wird in der jeweiligen Sitzung festgelegt.

 

 

§ 11 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Vor Auflösung desVereins ist eine besondere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen der italienischen Garibaldi-Gesellschaft  

ASSOCIAZIONE  GARIBALDINI  PER  L’ITALIA  übertragen

Adresse:

L’Associazione «Garibaldini perl’Italia”,  

Roma, via del Fontanile Arenato, 206 cap 00163

 

mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die ASSOCIAZIONE  GARIBALDINI  PER  L’ITALIA ist ebenfalls eine gemeinnützige, nicht politisch oder parteilich gebundene Gesellschaft in Italien mit derselben Zielsetzung wie die GARIBALDI GESELLSCHAFT DEUTSCHLAND. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder mit derselben Vertretungsbefugnis, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

 

Das Präsidium

 

 

Dr.Thilo Fitzner                   Lothar Hillenbrand             Klaus Merkel

Präsident                              Vizepräsident                  Vizepräsident